Selbstständige sind entweder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der privaten Krankenversicherung (PKV).
Ihre Krankenkassenbeiträge für die GKV ergeben sich aus:
- Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit (steuerpflichtiger Gewinn),
- Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (ohne die Pauschale zur sozialen Sicherung in Höhe von 300 Euro),
- Sonstigen Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc.).
Inhaltsverzeichnis
Hauptberuflich Selbstständige
Freiberufler, Existenzgründer sowie Unternehmer haben den Vorteil, dass sie zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) frei wählen können. Sie sind zwar grundsätzlich verpflichtet, der allgemeinen Versicherungspflicht nachzukommen, können sich dabei aber für eines der beiden in Deutschland bestehenden Systeme zur Kranken- und Pflegeversicherung entscheiden.
Freie Kassenwahl
Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung haben Selbstständige grundsätzlich die freie Auswahl zwischen den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), Ersatzkassen (etwa KKH, Barmer, DAK Gesundheit, Techniker Krankenkasse), Betriebskrankenkassen (BKK) oder Innungskrankenkassen (IKK). Auch ein Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse in eine andere ist unter Beachtung aller Fristen möglich.
Wann besteht eine hauptberufliche Selbstständigkeit?
Für die genaue Abgrenzung, wann eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt, sind die wöchentliche Arbeitszeit und die monatliche Bezugsgröße (3.955 Euro in 2025) von Bedeutung.
1.) Selbstständige Tätigkeit neben anderer Erwerbstätigkeit
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Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, ist anzunehmen, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
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Diese Annahme gilt auch für Arbeitnehmer, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 50% der monatlichen Bezugsgröße beträgt.
- Im umgekehrten Fall, also wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt nicht mehr als 50 % der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
2.) Selbstständige Tätigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit
- Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
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Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
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Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.
Wann besteht eine nebenberufliche Selbstständigkeit?
Nebenberuflich Selbstständige werden als freiwillige Mitglieder versichert. Dies ist der Fall, wenn ein Versicherter seinen Lebensunterhalt in erster Linie durch andere Einnahmen als aus der selbstständigen Tätigkeit bestreitet und das nebenberuflich erworbene Arbeitseinkommen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Von einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit wird gesprochen, wenn
1) die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt,
2) keine Zuschüsse von der Agentur für Arbeit bezogen werden. (beispielsweise Gründungszuschuss)
Weitere Informationen zur Abgrenzung der Beschäftigungsverhältnisse finden Sie auf den Seiten des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen.


