Für Selbstständige gibt es keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie können frei zwischen privater und gesetzlicher Versicherung wählen. Sind Sie aber einmal Mitglied in der privaten Krankenversicherung (PKV), können Sie nur dann in die GKV zurückkehren, wenn ihr Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Für Künstler und Publizisten gelten diese Bestimmungen nicht.
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Hauptberuflich angestellt
Selbstständige können zudem nicht einfach ihr Einkommen senken, um zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Aufnahme eines hauptberuflichen Angestelltenverhältnisses. Dazu muss das Einkommen über 450 Euro monatlich, aber unter 62.550 Euro jährlich liegen. Die selbstständige Tätigkeit muss dazu nicht aufgegeben werden, sondern kann im Nebenberuf weiter ausgeübt werden. Damit das Angestelltenverhältnis als Hauptberuf anerkannt wird, muss es den Hauptteil Ihrer Einnahmen als auch Ihrer Arbeitszeit ausmachen. Dies liegt in der Regel bei einer Arbeitzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche und einem Bruttoeinkommen von mehr als der halben Bezugsgröße für 2021 1.645,00 Euro – vor.
Über 55 Jahre
Für Versicherte über dem 55. Lebensjahr besteht nur noch eine geringe Möglichkeit wieder in die GKV einzutreten. Die Gesetzgebung hat damit einem möglichen Wechsel vor Rentenbeginn in die wahrscheinlich günstigere gesetzliche Krankenversicherung den Riegel vorgeschoben. Selbst bei Arbeitslosigkeit oder einem Gehalt unterhalb der Bemessungsgrenze für die PKV ist eine Rückkehrmöglichkeit ausgeschlossen. Bei einem Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze besteht lediglich die Möglichkeit der Familienversicherung über den Ehepartner. Dazu dürfen Sie maximal einen Mini-Job mit 450 Euro im Monat haben.