Existenzgründer

Existenzgründer - Wie krankenversichern? (c) Fotolia / contastwerkstatt

Existenzgründer – Wie krankenversichern? (c) Fotolia / contastwerkstatt

Künftige Selbstständige unterliegen der allgemeinen Versicherungspflicht. Sie können frei zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) wählen.

Die gewählte Krankenversicherung sollte es dem Versicherten und seinen Familienangehörigen ermöglichen, bei Krankheit und Unfall ausreichende Hilfe durch Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser sowie Arzneien, Heil- und Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen. Während Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhätlnis im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung erhalten, verdienen Selbstständige in der Regel in dieser Zeit kein Geld. Dies sollte bei der Absicherung im Krankheitsfall einkalkuliert werden.

Wie werden die Beiträge für Existenzgründer berechnet?

Existenzgründer haben meist noch keinen Steuerbescheid zur selbstständigen Tätigkeit, den sie vorlegen können. In wenigen Fällen liegt bereits ein Steuervorauszahlungsbescheid vor. Daher werden die Beiträge zunächst nach den geschätzten Einnahmen berechnet. Diese Schätzung wird nach Vorlage des ersten Steuerbescheides rückwirkend korrigiert. Die Neuberechnung der Beiträge kann zu Beitragsnachzahlungen oder auch zu Beitragserstattungen führen.

Einnahmen nicht zu niedrig schätzen
Um Nachzahlungen zu vermeiden, ist es ratsam, die geschätzten Einnahmen nicht zu niedrig anzusetzen.

Für die Berechnung der Beiträge werden dann die Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Krankenversicherung herangezogen.

Gibt es einen Gründungszuschuss?

Mit dem Gründungszuschuss kann die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslose unterstützen, die eine Selbstständigkeit anstreben. Die Zahl der Geförderten sinkt jedoch von Jahr zu Jahr, sodass sich Existenzgründer gut auf den Antrag vorbereiten sollten.
Der Gründungszuschuss ermöglicht für 6 Monate einen Zuschuss von ALG 1 plus 300 Euro pro Monat. In der zweiten Förderphase von 9 Monaten können die Gründer dann 300 Euro monatlich erhalten.

Gründungszuschuss ist Ermessensentscheidung
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensentscheidung der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Vollständige Unterlagen sowie die Tragfähigkeitsbescheinigung durch einen Experten reichen nicht aus.

Der Zeitraum für Restanspruch auf ALG 1 für den Antrag auf Gründungszuschuss beträgt 150 Tage.

Zur Förderung der Existenzgründer gilt bei Bezug des Gründungszuschusses eine niedrigere Mindestbemessungsgrundlage. 2019 liegt diese bei 1.038,33 Euro pro Monat. Die Beiträge werden jedoch anhand des tatsächlichen Einkommens berechnet, wenn dieses die Mindestbemessungsgrundlage übersteigt.

Zur Info: Der Gründungszuschuss ist das Nachfolgeprogramm der Ich-AG und des Überbrückungsgelds.

An wen ist der Antrag auf Gründungszuschuss zu richten und welche Voraussetzungen gibt es?

  • Der Gründungszuschuss wird bei der Arbeitsagentur beantragt.
  • Bei einer frühzeitigen Information der geplanten Selbstständigkeit an Ihren Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur, können Sie auf dem Weg in die Selbstständigkeit durch zusätzliche Seminare unterstützt werden.
  • Zudem werden für Sie bereits die notwendigen Formalien in die Wege geleitet um alle Fristen für den Gründungszuschuss einzuhalten.
  • Es liegt im Ermessen des Sachbearbeiters Ihnen den Gründungszuschuss zu gewähren. Die Abreitsagentur ist dazu nicht verpflichtet.
  • Der Vorrang gilt der Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis. Erst nach dieser Prüfung wird die Selbstständigkeit und die Förderung durch den Gründungszuschuss in Betracht gezogen.

Weitere Informationen zur Existenzgründung finden Sie im Expertenforum des Bundesministeriums für Wirtschaft.