Selbstständige haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Um diesen zu erhalten müssen sie sich individuell selbst versichern. Als freiwillig, gesetzlich, versicherter Selbstständiger können Sie mit einer Wahlerklärung ab dem 43. Tag der Krankschreibung von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld erhalten, wenn sie genau wie Versicherte der Künstlersozialkasse, den allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent in 2019) + den jeweiligen kassenabhängigen Zusatzbeitrag (Basisschutz) an ihre gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Zusätzlich können Sie einen Wahltarif bei einer gesetzlichen Kasse abschließen und dadurch die Höhe oder Dauer des regulären Krankengelds über den Basisschutz hinaus ergänzen oder ersetzen.
Sie versichern sich über den ermäßigten Beitragssatz (14,0 Prozent in 2019) und schließen zusätzlich entweder einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine zusätzliche Krankentagegeld-Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung ab.
Der Wert x in der Tabelle bezieht sich auf den individuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse. Dieser unterscheidet sich von Kasse zu Kasse und liegt 2019 zwischen 0,3 Prozent und 1,7 Prozent. Diese Übersicht beinhaltet die Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Krankenkassen.
Monatliches Einkommen | ohne Anspruch auf Krankengeld (Beitragssatz = 14,0% + Zusatzbeitrag) | mit Anspruch auf Krankengeld (Beitragssatz = 14,6% + Zusatzbeitrag) |
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Unter 4.537,50 Euro (bei Vorlage des Einkommensnachweises) | Minimal: 145,37 Euro + x Maximal: 635,25 Euro + x | Minimal: 151,60 Euro + x Maximal: 662,48 Euro + x |
4.537,50 Euro oder mehr | 635,25 Euro + x | 662,48 Euro + x |
Bei Wahltarifen können Sie beispielsweise festlegen, dass die Kasse Ihnen schon ab dem 1., 15. oder ab dem 22. Tag der Erkrankung eine Ersatzleistung zahlt und Sie somit den Zeitraum bis zum Zahlungsbeginn des gesetzlichen Krankengelds überbrücken. Je nachdem was Sie mit ihrer Krankenkasse konkret vereinbart haben.
Bei einer privaten Krankentagegeld-Versicherung können Sie individuell mit dem jeweiligen Versicherer vereinbaren, ab wann und in welcher Höhe Sie Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit erhalten. Welche private Krankenversicherung die geeignetste ist, hängt von Ihrer konkreten Situation und Ihren Wünschen ab.
Inhaltsverzeichnis
Höhe des Krankengeldes für Selbstständige
Selbstständigen mit Krankengeldanspruch stehen 70 Prozent des regelmäßigen Einkommens als Krankengeld zu. Grundlage für dessen Berechnung ist der Beitrag, aus dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Ihre Krankenkassenbeiträge ermittelt wurden. Nebeneinnahmen wie beispielsweise Mieteinkünfte, Kapitalerträge oder Einkünfte aus beitragsfreien geringfügigen Beschäftigungen bleiben unberücksichtigt. Bei hauptberuflich Selbstständigen die zu dem Zeitpunkt nichts verdienen oder gar Verlust machen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. (§ 47 Abs. 6 SGB V).
Beispiel Krankengeld
Frau ILL hat laut ihrem letzen Einkommenssteuerbescheid einen Lohn von 2,500 Euro brutto und 1.646,31 Euro netto erhalten. Sie ist sich freiwillig gesetzlich versichert und hat sich zudem für den normalen aktuellen Beitragssatz von 14,6 Prozent entschieden, der ihr ein Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit garantiert. Nach Auslaufen der Lohnfortzahlung legt Frau Ill ihren Krankenschein vor und macht ihren Anspruch auf Krankengeld geltend:
Berechnungsgrundlage | Betrag in Euro |
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monatliches Einkommen | 2.500,00 |
monatliches Nettogehalt (Lohnsteuerklasse 1, keine Kinder) | 1.646,31 |
70% des Bruttogehalts | 1.750,00 |
90 % des Nettogehaltes | 1.481,68 |
monatliches Krankengeld brutto | 1.481,68 |
abzüglich Anteil Rentenversicherung (9,3%) | 137,80 |
abzüglich Anteil Arbeitslosenversicherung (1,5%) | 22,23 |
abzüglich Anteil Pflegeversicherung (1,275% inkl. Zuschlag für Kinderlose) | 18,89 |
monatliches Krankengeld netto | 1.302,76 |
Weitere Informationen erhalten Sie bei der unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD).