Gesetzliche Krankenkasse

Für Selbstständige gilt wie für alle anderen auch die allgemeine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung. Das heißt, sie müssen entweder in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder in einer privaten Krankenkasse (PKV) versichert sein. Im Unterschied zu Angestellten haben selbstständige die Möglichkeit, sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.

Ab wann ist man selbstständig?

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie von

  • der wirtschaftlichen Bedeutung und

  • dem zeitlichen Aufwand

her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass nicht jede selbstständige Tätigkeit automatisch hauptberuflich ausgeübt wird. Die Prüfung erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Beschäftigungsaufnahme eines Arbeitnehmers oder bei einer Änderung der Verhältnisse.


Praxistaugliche Abgrenzung

(durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen)

1.) Selbstständige Tätigkeit neben anderer Erwerbstätigkeit

  • Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, ist anzunehmen, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.

  • Diese Annahme gilt auch für Arbeitnehmer, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt.

  • Im umgekehrten Fall, also wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

2.) Selbstständige Tätigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit

  • Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit des Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 Prozent der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
  • Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
  • Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit des Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.

Gesamtverhältnisse entscheidend

Lässt sich die hauptberuflich, selbstständige Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder liegen Anhaltspunkte für andere Gegebenheiten vor, sind in einer Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und miteinander zu vergleichen. Letztendlich ist festzustellen, ob die selbstständige Tätigkeit deutlich überwiegt. Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit ist der steuerpflichtige Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit nach den Ge­winn­er­mitt­lungs­vor­schrif­ten des Einkommensteuerrechts mit dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zu vergleichen.


Wie berechnet sich mein Krankenkassenbeitrag für Selbstständige?

[ Basis ist die monatliche Bezugsgröße von 3.290 Euro (alte Bundesländer) bzw. 3.115 Euro (neue Bundesländer) in 2021 ]

Die Höhe des Krankenkassenbeitrages richtet sich nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und maximal bis zu einer festen Einkommensgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Für den Teil des Entgelts, der über diesem Grenzwert liegt, werden keine weiteren Sozialabgaben fällig. Bei welchem Betrag diese Grenze liegt, richtet sich nach der Lohnentwicklung im Vorjahr und wird jedes Jahr durch die Bundesregierung nach einer fixen Formel bestimmt. Faustregel ist dabei: Wenn das durchschnittliche Einkommen steigt, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze.

Beitragsbemessungsgrenze und Mindesteinkommen

In 2021 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.837,50 Euro monatlich, das entspricht 58.050 Euro pro Jahr.

Der geltende Beitragssatz ( 14,6 % ) plus Zusatzbeitrag ( 0,3 – 1,9 % ) wird auf die monatlichen Einnahmeüberschüsse vor Steuern ( Brutto-Gewinn) angewendet, jedoch nur bis maximal zum Wert der Beitragsbemessungsgrenze. Auf den Teil des Einkommens, der über diesem Grenzwert liegt, müssen keine Beiträge entrichtet werden. Verändern sich die Umsätze und Gewinnüberschüsse, kann der monatlich an die Krankenkasse abzuführende Beitrag angepasst werden. Als Nachweis dienst der Einkommenssteuerbeschied. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden bei korrektem Nachweis zurückerstattet.

Das zugrunde gelegte Mindesteinkommen bei der Bemessung des Beitrags liegt 2021 nur noch bei 1.096,67 Euro.

Entlastung für Selbstständige mit geringerem Einkommen
Ab 2019 wurde das Mindesteinkommen als Richtgröße durch das Versichertenentlastungsgesetz deutlich abgesenkt.  Selbstständige mit geringem Einkommen wurden dadurch erheblich beim Krankenkassenbeitrag entlastet. Das Mindesteinkommen zur Bemessung des Beitrags liegt im jahr 2021 bei 1096,67 Euro. Der durchschnittliche Mindestbeitrag für Selbstständige sinkt bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent dadurch auf 174,37 Euro (mit Krankengeld) bzw. 167,79 Euro (ohne Krankengeld).

Wie weise ich meine Einnahmen nach?

Zur Berechnung ist Ihr Einkommensteuerbescheid Voraussetzung. Ihre Beiträge werden entsprechend dynamisch an Ihre Einnahmen angepasst. Für Existenzgründer genügt zunächst eine Schätzung der Einnahmen.

Beitragspflichtige Einnahmen

Beitragspflichtig sind alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Beispielsweise sind das:

  • steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Sozialhilfe,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Partner,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden,
  • Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (ohne die Pauschale zur sozialen Sicherung in Höhe von 300 Euro).

Mindestbeitrag

Basis für den Minimalbeitrag ist die Mindestbemessungsgrundlage  (1.096,67 Euro ab dem 1.Januar 2021)

Bei Selbstständigen muss die Krankenkasse prüfen, ob das festgelegte Mindesteinkommen zur Bemessung des monatlichen Beitrags anzuwenden ist. Das bedeutet: Liegen die monatlichen Einnahmeüberschüsse des Selbstständigen nicht über diesem Wert, wird der Beitragssatz auf diesen angewendet.

Der Mindestbeitrag für Selbstständige bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent liegt 2021 bei 174,37 Euro (mit Krankengeld) bzw. 167,79 Euro (ohne Krankengeld-Option)

Mindestbeitrag Beispiel

BeitragssatzBemessunggrundlageKrankenkassenbeitrag
Selbstständiger ohne Krankengeldanspruch14,0 % + Zusatzbeitrag1.038,33 Euro145,37 Euro + Zusatzbeitrag
Beispielrechnung mit Zusatzbeitrag von 0,9 %14,9 %1.038,33 Euro154,71 Euro
Selbstständiger mit Krankengeldanspruch14,6 % + Zusatzbeitrag1.038,33 Euro151,60 Euro + Zusatzbeitrag
Beispielrechnung mit Zusatzbeitrag von 0,9 %15,5 %1.038,33 Euro160,94 Euro

Höchstbeitrag

Basis ist die Beitragsbemessungsgrenze (4.837,50 Euro in 2021)

Ihre Einnahmen werden nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Erzielen Sie höhere Einnahmen, müssen Sie deshalb keine höheren Beiträge zahlen, sondern höchstens  662,40 Euro + krankenkassenabhängigen Zusatzbeitrag (mit Krankengeldbezug ab 43. Tag) bzw. 635,18 Euro +  krankenkassenabhängigen Zusatzbeitrag (ohne Krankengeldbezug).

Höchstbeitrag Beispiel

BeitragssatzBemessunggrundlageKrankenkassenbeitrag
Selbstständiger ohne Krankengeldanspruch14,0 % + Zusatzbeitrag4.537,50 Euro635,25 Euro + Zusatzbeitrag
Beispielrechnung mit Zusatzbeitrag von 0.9 %14,9 % 4.537,50 Euro676,09 Euro
Selbstständiger mit Krankengeldanspruch14,6 % + Zusatzbeitrag4.537,50 Euro662,48 Euro + Zusatzbeitrag
Beispielrechnung mit Zusatzbeitrag von 0,9 %15,5 %4.537,50 Euro703,31 Euro
Teilzeitselbstständige
Damit Teilzeitselbstständige weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben können, darf ihr monatliches Gesamteinkommen 470 Euro (2021) nicht übersteigen.

Wann sind die Beiträge fällig?

Selbstständige sind für die Abführung ihrer Beiträge an die Krankenkasse selbst verantwortlich. Fällig sind die Beiträge in der Regel am 15. des Folgemonats. Zu empfehlen ist eine Einzugsermächtigung . Somit werden die Beiträge monatlich zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abbucht.