Künstler & Publizisten

Beiträge an die Krankenversicherung sind auch von selbstständigen Künstlern oder Publizisten zu leisten. Da diese nur selten einen festen Arbeitgeber haben, der die Hälfte des Beitrags, den sogenannten Arbeitgeberanteil übernimmt, ermöglicht die Künstlersozialkasse den pflichtversicherten Eintritt in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Dafür Bedarf es jedoch verschiedener Voraussetzungen.

Krankenversicherung für Künstler & Publizisten | (c) Pixelio.de / Peter Franz

Krankenversicherung für Künstler & Publizisten | (c) Pixelio.de / Peter Franz

Für die Künstlersozialkasse zugelassene Personen:

Künstler: Schaffung von Musik, darstellender oder bildender Kunst, beziehungsweise diese ausüben oder lehren.

Publizisten: Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch aktive Personen.

Die Anmeldung für eine Künstlersozialversicherung über die Künstlersozialkasse ist verpflichtend. Der Beitrag für die Künstlersozialversicherung wird dabei wie bei Arbeitnehmern zur Hälfte durch den Selbstständigen erbracht. Die im Angestelltenverhältnis als Arbeitgeberanteil bezeichnete andere Hälfte, setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes und einer Abgabe von Unternehmen (Verlage, Rundfunkanstalten, Galerien) zusammen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Was sind die Voraussetzungen für die Künstlersozialkasse?

Antragsteller müssen gewisse Mindestverdienstgrenzen erreichen, damit die Künstlersozialkasse Zuschüsse zur Krankenkasse des Selbstständigen übernimmt:

  • Das Einkommen muss die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro jährlich übersteigen. Eine Ausnahme macht die Künstlersozialkasse bei Berufsanfängern. Diese müssen in den ersten drei Jahren kein Mindesteinkommen erwirtschaften.
  • Für den Zuschuss von der Künstlersozialkasse müssen Versicherte ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit
  1. erwerbsmäßig,
  2. dauerhaft sowie
  3. wesentlich im Inland ausüben.

NICHT versichert über die Künstlersozialkasse werden Selbstständige, die mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Bei Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten gewährt die Künstlersozialkasse eine Ausnahme. Geringfügig ist eine Beschäftigung dann, wenn das Entgelt 450,00 Euro monatlich nicht übersteigt.

Wie berechnen sich Beiträge für die Künstlersozialkasse?

Der Monatsbeitrag an die Künstlersozialkasse ist von der Höhe des Einkommens abhängig.
Daraus wird die Bezuschussung durch die Künstlersozialkasse berechnet.
Den Monatsbeitrag zieht die Künstlersozialkasse ein und leitet sie an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.
Aufgrund von häufig schwankenden Einkommen der Künstler und Publizisten hat die Bundesregierung festgelegt, dass die Beiträge für das jeweils kommende Jahr geschätzt werden. Die Schätzung beruht dann auf den Erfahrungswerten des Vorjahres und auf den Auftragserwartungen für das kommende Jahr.

Wahrheitsgetreue Angaben
Selbstständige sollten aufgrund von stichprobenartigen Überprüfungen der Einkommenssteuerbelege wahrheitsgetreue Angaben machen.

Berechnung der Beitragssätze zur Künstlersozialversicherung für 2019:

Der Abgabesatz für die Künstlerzialkasse für die beauftragenden Unternehmen, Körperschaften und Institutionen liegt im Jahr 2019 bei 4,2 Prozent.

  1. Der einheitliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei 14,6 %.
  2. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 %.
  3. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt derzeit für Eltern bei 2,55 % und für Kinderlose bei 2,8 %.

Berechnung anhand eines Beispiels

Das folgende Anschauungsbeispiel geht von einem monatlichen Gehalt von 1.250 Euro (Jahresbruttogehalt= 15.000 Euro) aus:

Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 14,6 %, davon
+ Anteil des Künstlers zur Künstlersozialversicherung: 7,3 % = 91,25 Euro

Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung: 18,6 %, davon
+ Anteil des Künstlers zur Künstlersozialversicherung: 9,3 % = 116,25 Euro

Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für Eltern: 2,55 %, davon
+ Anteil des Künstlers zur Künstlersozialversicherung: 1,275 % = 15,94 Euro

= Anteil des Künstlers zur Künstlersozialversicherung: 223,44 Euro im Monat


Die andere Hälfte (= 223,44 Euro pro Monat) zahlt die Künstlersozialkasse.

Wie läuft das Antragsverfahren für die Künstlersozialkasse?

Die Unterlagen zur Anmeldung können auf der Website der Künstlersozialkasse heruntergeladen oder postalisch angefordert werden.

Ab Anforderung versichert
Es ist ratsam, sich die Anforderung der Unterlagen dokumentieren zu lassen, da Künstler und Publizisten ab diesem Zeitpunkt bereits berechtigt sind, in der Künstlersozialkasse versichert zu sein. Nach engültiger Zulassung müssen die gesetzlichen Krankenkassen die ab Anforderung vorab zuviel gezahlten Beiträge an den Künstler zurückzahlen.

In den Anmeldeunterlagen enthalten sind:

1) ein umfangreicher Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Eintritt in die Künstlersozialkasse,

2) dazu werden Belege wie,

a) Verträge,

b) Unterlagen über ausgeführte Arbeiten,

c) Kritiken und sogar Zeitungsausschnitte

eingefordert.

Nach erfolgreicher Prüfung aller Voraussetzungen, stellt die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht her und nimmt die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sowie bei der Rentenversicherung vor. Danach teilt sie dem Selbstständigen mit, wie hoch seine Beiträge sind.

Wie muss sich ein Künstler bzw. Publizisten versichern?

Ab wann über Künstlersozialkasse versichert / (c) selbststaendig-kv.de

1) Hauptberuflich selbstständiger Künstler

Überwiegt die Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Publizist, besteht die Voraussetzung für den Eintritt in die Künstlersozialkasse. Dann ist in einer schriftlichen Mitteilung an die Künstlersozialkasse anzugeben,

  • um welchen Betrag sich das Jahreseinkommen durch die Tätigkeit als Selbstständiger aufgrund der geringfügigen Festanstellung reduziert,
  • wann die nichtselbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde,
  • um welchen Arbeitgeber es sich handelt und
  • mit welchem Jahres- oder Monatsgehalt zu rechnen ist.

Überwiegt das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit, sind für beide Tätigkeiten Beiträge in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einzuzahlen.

2.) Zu gleichen Teilen angestellt und selbstständig

Wird das Angestelltenverhältnis zu 20 Stunden pro Woche oder etwas mehr ausgeübt und besteht eine wirtschaftlich höhere Bedeutung als die selbstständige Tätigkeit, zahlen Versicherte über die Künstlersozialkasse nur in die Rentenversicherung ein.

Die Abgaben an die Sozialversicherung und die Krankenkassenbeiträge werden in diesem Fall über das Angestelltengehalt gezahlt.

3.) Hauptberuflich angestellt

Wird aus der angestellten Tätigkeit das Haupteinkommen bezogen, kann man nicht über die Künstlersozialkasse versichert sein.

Zur Ermittlung wird die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung hinzugezogen, für das Jahr 2018 gelten die Werte:

3.250 Euro brutto pro Monat in den alten Bundesländern (BBG von 6.500 Euro)

2.900 Euro brutto pro Monat in den neuen Bundesländern ( BBG von 5.800 Euro).

Arbeitnehmer, die mehr verdienen, haben auf Leistungen der Künstlersozialkasse keinen Anspruch.


Kontakt zur Künstlersozialkasse

Bundesweiter Ansprechpartner ist die Zentrale der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven.

Hausadresse:
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven

Postadresse:
Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven

Internet:
www.kuenstlersozialkasse.de


Weitere Informationen erhalten Sie auf für-Gründer.de und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.